Was war geschehen?
Die Entscheidung des OGH beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein deliktsunfähiges Kind (unter 14 Jahren) für einen von ihm verursachten Schaden haftet, wenn eine Haftung der aufsichtspflichtigen Personen ausscheidet.
Im konkreten Fall besuchten der damals sechsjährige Kläger und der siebenjährige Beklagte im September 2020 die Geburtstagsfeier eines gemeinsamen Freundes. Der Beklagte befand sich auf einem rund zwei Meter hohen Baumhaus und zielte mit einem gespannten Kinderbogen samt Pfeil in Richtung jener Wiese, auf der sich der Kläger aufhielt. Dabei war ihm bewusst, dass das Schießen mit Pfeil und Bogen gefährlich ist und dadurch eine andere Person getroffen werden kann. Unter nicht näher feststellbaren Umständen löste sich der Pfeil und traf den Kläger am linken Auge, wodurch dieser verletzt wurde. Die genaue Beschaffenheit des Pfeils – insbesondere ob dieser spitz oder mit einer metallischen Spitze versehen war – konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger begehrte daraufhin vom siebenjährigen Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 130.000. Die Vorinstanzen bejahten den Schadenersatzanspruch. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die anwesenden Eltern wurde dabei verneint, weil diese mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hatten. Gegen die Bejahung der Haftung erhob der Beklagte schließlich eine außerordentliche Revision an den OGH.
Wie entschied der OGH?
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht, wonach der damals siebenjährige Beklagte dem sechsjährigen Kläger für die durch den Pfeilschuss verursachten Verletzungen Schadenersatz leisten muss.
Grundsätzlich sind Kinder unter 14 Jahren zwar deliktsunfähig. § 1310 ABGB sieht allerdings drei Konstellationen vor, in denen ein unmündiges Kind aus Billigkeitsgründen dennoch selbst haften kann. Eine davon ist die sogenannte Tragfähigkeitshaftung: Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob der Schädiger im Vergleich zum Geschädigten aufgrund seiner Vermögensverhältnisse in der Lage ist, den Schaden zu tragen. Im konkreten Fall war der Beklagte haftpflichtversichert, weshalb nach der Rechtsprechung auch das Vermögen des Versicherers in die Beurteilung einbezogen werden kann.
Voraussetzung einer solchen Haftung ist jedoch, dass das Verhalten des Kindes rechtswidrig war. Nach Ansicht des OGH war dies hier der Fall: Der Beklagte wusste, dass das Hantieren mit Pfeil und Bogen gefährlich ist und dadurch andere Personen verletzt werden können. Dass es sich lediglich um einen „Kinderbogen“ bzw ein „Spielgerät“ gehandelt habe, änderte daran nichts. Entscheidend war vielmehr, dass ein voll deliktsfähiger Erwachsener bei demselben Verhalten für den verursachten Schaden einzustehen hätte.
Eine Haftung der Eltern kam hingegen nicht in Betracht, weil ihnen keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden konnte. Da von den Aufsichtspflichtigen kein Ersatz verlangt werden konnte und die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung vorlagen, blieb es bei der Haftung des siebenjährigen Beklagten.
(Entscheidung 6 Ob 3/26y vom 30.6.2026)